Handelsvertreterrecht Aschaffenburg

Um ein Produkt erfolgreich im Markt positionieren zu können, engagieren Unternehmen häufig Handelsvertreter, da diese als Selbstständige das unternehmerische Risiko ihrer Tätigkeit selbst tragen.

Handelsvertreter ist nach der gesetzlichen Definition in § 84 Abs. 1 HGB derjenige, der als selbständiger Gewerbetreibender ständig damit betraut ist, für einen anderen Unternehmer Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen. Selbstständig ist, wer im wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann. Auch eine Personengesellschaft (OHG, KG) oder eine juristische Person (AG, GmbH) kann Handelsvertreter im Sinne dieser Definition sein.

Das Recht der Handelsvertreter ist in §§ 84-92c des Handelsgesetzbuches (HGB) niedergelegt. Dort finden sich vielfältige Bestimmungen zu den Rechten und Pflichten des Handelsvertreters und des Unternehmens im laufenden Vertragsverhältnis, auch und insbesondere zu Entstehung und Fälligkeit der Vergütungsansprüche des Handelsvertreters, sowie Regelungen im Zusammenhang mit der Beendigung des Vertragsverhältnisses wie Kündigungsfristen, Ausgleichsansprüche, Wettbewerb und Einsichtsrechte (Buchauszug).

Die Vorschriften der §§ 84-92c HGB sind zum Teil Schutzvorschriften, die dem Handelsvertreter ein Mindestmaß an Schutz gegenüber dem wirtschaftlich stärkeren Vertragspartner, dem Unternehmen, garantieren.

In den Beziehungen zwischen Unternehmen und Handelsvertreter kommt es immer wieder zu Fragen und unterschiedlichen Positionen, bis hin zu Streitigkeiten über

  • Bezirksvertretung, Vermittlungsvertretung, Alleinvertretung
  • Abrechnung und Provision
  • Auskunft, Bucheinsicht, Buchauszug
  • Kündigung, Kündigungsfristen
  • Schadensersatzansprüche
  • Wettbewerb
  • Wettbewerbsverbote/Karenzentschädigung
  • Ausgleichsanspruch nach Beendigung gem. § 89b HGB

Hier kann und muss anwaltliche Beratung und Vertretung ansetzen:
Es ist vielfach sinnvoll, nach einer Lösung zu suchen, die für beide Parteien einen annehmbaren Kompromiss bietet, um gegebenenfalls länger dauernde Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden.

Es geht aber nicht darum, Kompromisse um jeden Preis anzustreben:
Wenn eine Einigung zwischen den Vertragspartnern nicht zu Stande kommt, gilt es, den Mandanten engagiert zu vertreten und seine Ansprüche gerichtlich durchzusetzen.

Weitere Informationen zum Thema Handelsvertreterrecht finden Sie auch auf der Seite von Frau Rechtsanwältin Steigerwald.